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Stichwort English Beschreibung
Steuerberater (Haftung) tax consultant (liability) Bei der Erstellung der Steuererklärung verlässt man sich oft auf die Kompertenz eines Steuerberaters. Denn das Steuerrecht ist für die meisten Bürger heutzutage kaum mehr durchschaubar und ändert sich obendrein ständig. Kommt es jedoch trotz Beratung zu unerwünschten finanziellen Folgen, entsteht schnell Streit um die Frage der Haftung. Denn für das Finanzamt ist der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung unterschrieben hat, für deren Inhalt verantwortlich. Er muss ggf. eine Nachzahlung leisten, gegen ihn wird womöglich ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

In manchen Fällen kann der Steuerpflichtige jedoch Schadenersatz vom Steuerberater verlangen. Grundsätzlich haftet ein Steuerberater im Rahmen der vertraglichen Absprachen mit seinem Mandanten. Soll lediglich eine Steuererklärung angefertigt werden, muss der Berater also keine Vorschläge für steuersparende Geldanlagen ausarbeiten. Verpasst er jedoch den Termin für die Abgabe der Steuererklärung und versäumt er dann nach Erteilung eines Steuerbescheids auf Schätzungsbasis durch das Finanzamt auch noch die Einspruchsfrist, haftet er für den entstehenden Schaden.

So entschied zum Beispiel das Landgericht Mannheim (Urteil vom 2.9.2014, Az. 1 O 113/13). In diesem Verfahren ging es um Erhaltungsaufwendungen für eine Immobilie, die der Steuerpflichtige durch die Versäumnisse des Beraters nicht mehr vollständig geltend machen konnte. Ihm wurde ein Schadenersatz in Höhe von rund 10.000 Euro zugesprochen.

Ebenso wurde ein Steuerberater, der es versäumt hatte, bei der Steuererklärung eines Einzelkaufmanns die Privatanteile der Heizungs- und Stromkosten des Wohn- und Geschäftshauses des Mandanten sowie den Anteil der privaten Nutzung des Firmenwagens anzugeben, zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt. In diesem Fall war es zu einem Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten gekommen. Das Gericht hielt fest, dass auch Geldstrafen grundsätzlich als Vermögensschaden vom Steuerberater eingeklagt werden können. Ausnahme: Der Mandant selbst hat vorsätzlich Steuern hinterzogen. Allerdings wurde dem Mandanten hier ein Mitverschulden von einem Drittel auferlegt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. April 2010, Az. IX ZR 189/09). Es kann generell nicht schaden, die Angaben des Steuerberaters in der Steuererklärung auch noch einmal selbst zu überprüfen.